AGB

Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen der ASSION Licht­wer­be­an­lagen GmbH, Schriesheim
(gültig ab April 2014)

  1. Allge­meines

1.) Diese Lieferungs‑, Zahlungs- und Monta­ge­be­din­gungen sind ausschließlich und gelten für alle gegen­wär­tigen

und zukünf­tigen Geschäfte. Die ASSION Licht­wer­be­an­lagen GmbH, Schriesheim, wird in

nachste­hendem Fließtext ASSION genannt. Abwei­chende Verein­ba­rungen sind nur wirksam, falls sie

von ASSION schriftlich anerkannt sind. Entge­gen­ste­hende Geschäfts­be­din­gungen oder Gegen­be­stä­ti­gungen

gelten nicht, auch wenn ASSION nicht ausdrücklich wider­sprochen hat.

2.) Die perso­nen­be­zo­genen Daten unserer Kunden werden entspre­chend § 28 BDSG im Rahmen der

Zweck­be­stimmung des Vertrags­ver­hält­nisses gespei­chert und verar­beitet.

  1. Vertrags­umfang und Lieferung

1.) Für den Umfang der Lieferung gilt die Auftrags­be­stä­tigung von ASSION. Änderungen und Neben­ab­reden

bedürfen schrift­licher Bestä­tigung durch ASSION.

2.) Bei Auftrags­stor­nie­rungen aus von ihr nicht zu vertre­tenden Gründen ist ASSION berechtigt, für

Arbeits­aufwand und Verwal­tungs­kosten 30 vom 100 des Waren­wertes der Auftrags­be­stä­tigung zu

fordern.

3.) Die Lieferung umfasst keine Bau- und Monta­ge­ar­beiten, wenn hierüber zwischen uns keine besondere

Verein­barung getroffen wurde und diese in unserer schrift­lichen Auftrags­be­stä­tigung nicht

ausdrücklich enthalten ist. Bei Monta­ge­auf­trägen erfolgt die Lieferung aller Materialien frei Baustelle.

Nicht zu den Leistungen von ASSION gehören die bauseits zu schaf­fenden Monta­ge­vor­aus­set­zungen

nach den Monta­ge­be­din­gungen ASSION.

4.) Erfül­lungsort für den Versand ist – auch bei fracht­freier Lieferung – die Verla­de­stelle. Bei sämtlichen

Liefe­rungen geht die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs oder der zufäl­ligen Verschlech­terung der

Waren sowie das Trans­port­risiko mit der erfolgten Beladung des ausge­ählten Trans­port­mittels bei

ASSION auf den Käufer über, unabhängig davon, ob ASSION mit werks­ei­genen Fahrzeugen Trans­porte

ausführt oder fremde Fuhrun­ter­nehmen und Spedi­tionen einsetzt.

5.) Erfolgt Lieferung durch ASSION frei Baustelle, so erfolgt die Entladung auf der Baustelle durch den

Besteller auf dessen Kosten und Risiko.

III. Preise und Zahlungs­be­din­gungen

1.) Die im Kaufvertrag angege­benen Preise sind bei einer verein­barten Lieferzeit bis zu vier Monate für

ASSION bindend. Bei länger verein­barten Liefer­fristen behält sich ASSION im Falle der Änderung

der Geste­hungs­kosten eine Preis­be­rich­tigung entspre­chend den einge­tre­tenen Verän­de­rungen vor.

2.) Kaufpreise und Werks­ver­gü­tungen sind wie folgt fällig und zahlbar:

  1. a) 1/2 des Kaufpreises bei Auftrags­er­teilung, 1/2 nach Rechnungs­stellung.
  2. b) Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungs­datum rein netto.
  3. c) Der Besteller kommt in Zahlungs­verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungs­datum

Zahlung geleistet hat. Eine besondere Mahnung ist hierfür nicht erfor­derlich. ASSION ist

berechtigt, je Verzugstag Verzugs­zinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jewei­ligen Basis­zinssatz

zu berechnen.

  1. d) Beanstan­dungen haben auf die Erfüllung der verein­barten Zahlungs­be­din­gungen keinen Einfluss.

Daher ist die Zurück­be­haltung fälliger Zahlungen oder die Aufechnung mit von ASSION

bestrit­tenen oder nicht rechts­kräftig festge­stellten Gegen­an­sprüchen durch den Besteller ausge­schlossen.

  1. e) Ein Verstoß des Bestellers gegen seine Zahlungs­ver­pflich­tungen sowie der Eintritt von Umständen,

die die Kredit­wür­digkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, berech­tigen ASSION,

nach ihrer Wahl vom Vertrag zurück­zu­treten oder ausste­hende Liefe­rungen nur gegen Voraus­zah­lungen

oder Sicher­heits­leis­tungen des Bestellers auszu­führen. Im Zweifel an der Kredit­wür­digkeit

des Bestellers gelten durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei insoweit als nachge­wiesen.

  1. Lieferzeit

1.) Verein­barte Liefer­zeiten gelten als ungefährer Liefer­termin, für dessen Einhaltung keine Gewähr

übernommen wird. Verzug tritt für ASSION erst durch besondere Mahnung des Käufers ein. Im

Falle des Verzugs ist der Käufer berechtigt, abgesehen von den unter Ziffer 2 geregelten Fällen

nach Setzung einer angemes­senen Nachfrist vom Vertrag zurück­zu­treten. Schadens­ersatz wegen

Nicht­er­füllung kann der Käufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrläs­sigkeit verlangen.

2.) Ereig­nisse höherer Gewalt berech­tigen ASSION, die Herstellung und Lieferung um die Dauer der

Behin­derung zuzüglich einer angemes­senen Anlaufzeit hinaus­zu­schieben oder wegen des nicht

erfüllten Teils vom Vertrag zurück­zu­treten. Das Gleiche gilt für Betriebs­stö­rungen durch Maschi­nen­ausfall

sowie unver­schul­deten Mangel an Betriebs- und Rohstoffen und Verzö­gerung durch

Zulie­ferer.

3.) Wird für den Fall des Liefer­verzugs eine Konven­tio­nal­strafe vereinbart, so gilt als Höchstsatz 0,2 %

der Netto­auf­trags­summe je Werktag, jedoch insgesamt maximal 5 % der Netto­auf­trags­summe.

4.) Teillie­fe­rungen und Leistungen einschließlich Bauleis­tungen sind statthaft. Hierfür sind nach ihrer

Durch­führung Abschlags­zah­lungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungs­datum zu zahlen.

  1. Eigen­tums­vor­behalt

1.) Bis zur vollstän­digen Bezahlung sämtlicher Forde­rungen aus der Geschäfts­be­ziehung mit dem

Käufer einschließlich der Neben­for­derung behält sich ASSION das Eigentum an der verkauften

Ware vor. Der Käufer ist zur sorgfäl­tigen Verwahrung der Ware verpflichtet und hat sie auf Verlangen

auf seine Kosten besonders zu lagern und zu kennzeichnen. ASSION kann den Heraus­ga­be­an­spruch

aufgrund Eigen­tums­vor­behalt bei Zahlungs­verzug ohne Frist­setzung der Abgabe

einer Rücktritts­er­klärung geltend machen.

2.) Für den Fall der Veräu­ßerung – sei es vor oder nach der Verbindung, Vermi­schung, Be- oder Verar­beitung

– tritt der Käufer schon jetzt alle seine, ihm den Kunden gegenüber hieraus entste­henden

Ansprüche, auch soweit sie Entgelte für Arbeits­leis­tungen enthalten, mit Neben­rechten und

Sicher­heiten in Höhe des Werts der Vorbe­haltsware gemäß dem Rechnungs­betrag bzw. in Höhe

des jewei­ligen Eigen­tums­an­teils an ASSION ab. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen die Abtretung

offen­zu­legen und ASSION den Namen und Adressen der Dritt­schuldner und die Höhe der

Forde­rungen mitzu­teilen.

  1. Gewähr­leistung und Haftung

1.) Offen­sicht­liche Abwei­chung der Lieferung oder Leistung von der Bestellung – gleich welche Art –

sowie Sachmängel, die bei der Übergabe der Lieferung oder Leistung an den Kunden vorhanden sind,

sind – wenn die Abwei­chung oder der Sachmangel beim Erhalt der Lieferung oder der Leistung bei

üblicher kaufmän­ni­scher Prüfung festge­stellt werden kann (offen­sicht­liche Abwei­chungen und Mängel)

– innerhalb von 8 Tagen ab der Entge­gen­nahme der Ware schriftlich gegenüber ASSION anzuzeigen.

Beanstan­dungen, die trotz pflicht­ge­mäßer Prüfung nicht sofort festge­stellt werden können, sind

unver­züglich nach Feststellung – längstens jedoch innerhalb von 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber

ASSION anzuzeigen. Die Unter­lassung frist­ge­mäßer Anzeige bedeutet die Geneh­migung

der Lieferung oder Leistung als vertrags­gemäß, sodass jegliche Ansprüche gegen ASSION

ausge­schlossen sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchs­vor­aus­set­zungen,

insbe­sondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und

für die Recht­zei­tigkeit der Mängelrüge.

2.) Bei berech­tigter Beanstandung von Liefe­rungen durch den Kunden innerhalb der vorste­henden

Frist leistet ASSION Gewähr nach seiner Wahl durch Nachbes­serung oder Ersatz­lie­ferung; als

Ersatz­lie­ferung gilt auch die Lieferung vergleich­barer Ware, die dem Gebrauchs­zweck der beanstan­deten

Ware im Wesent­lichen entspricht. Schlägt die Nacher­füllung fehl, kann der Kunde

grund­sätzlich nach seiner Wahl Herab­setzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgän­gig­ma­chung

des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur gering­fü­gigen Vertrags­wid­rigkeit, insbe­sondere

bei nur gering­fü­gigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktritts­recht zu. Wählt

der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach geschei­terter Nacher­füllung den Rücktritt

vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schaden­er­satz­an­spruch wegen des Mangels zu.

3.) Bei leicht fahrläs­sigen Pflicht­ver­let­zungen beschränkt sich die Haftung von ASSION auf den nach

der Art des Kaufge­gen­standes, vorher­seh­baren vertrags­ty­pi­schen, unmit­tel­baren Durch­schnitts­schaden.

Dies gilt auch bei leicht fahrläs­siger Pflicht­ver­letzung der gesetz­lichen Vertreter von ASSION

oder ihrer Erfül­lungs­ge­hilfen. Gegenüber Unter­nehmen haftet ASSION bei leicht fahrläs­siger

Verletzung unwesent­licher Vertrags­pflichten nicht. Die vorste­henden Haftungs­be­schrän­kungen

betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkt­haftung. Weiter gelten die Haftungs­be­schränkung

nicht, bei ASSION zurechen­baren Körper- und Gesund­heits­schäden oder bei

ASSION zurechen­baren Verlust des Lebens des Kunden.

4.) Ansprüche des Kunden auf Mängel­be­sei­tigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche

auf Rücktritt, Minderung oder Schaden­ersatz verjähren, sofern ASSION den Mangel nicht

arglistig verschwiegen hat und der Kunde Unter­nehmer ist, ein Jahr nach dem Ablie­fer­termin.

VII. Besondere Monta­ge­be­din­gungen

Soweit ASSION Montage- und Bauleistung übernimmt, gelten ergänzend die nachfol­genden beson­deren

Monta­ge­be­din­gungen:

1.) Im Falle der Übernahme von Montage- und Bauleis­tungen durch ASSION werden in der nachfol­genden

Rangfolge folgende Regelungen Gegen­stand des Vertrages:

  1. a) Das Angebot in Gestalt der Auftrags­be­stä­tigung durch ASSION,
  2. b) die allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen von ASSION nach dem Stand April 2014
  3. c) die Monta­ge­be­din­gungen.

2.) Umfang der Montage- und Bauleis­tungen

Der Leistungs­umfang bestimmt sich grund­sätzlich nach dem Angebot und nach der Auftrags­be­stä­tigung

von ASSION. Ergibt sich nach der Auftrags­er­teilung die Notwen­digkeit, den Auftrags­umfang

zu erweitern oder zu ergänzen, so verpflichten sich der Besteller, entspre­chend Nachtrags­auf­träge

an ASSION zu erteilen.

Der Besteller ist verpflichtet, den erhöhten Material- und/oder Arbeits­aufwand gesondert zu vergüten.

Dies gilt jeden­falls und unabhängig davon, ob der Auftrag auf der Grundlage von Einheits­preise

und Massen, oder zum Pauschal­fest­preis vergeben wurde.

3.) Bau- und Monta­geleis­tungen beziehen sich auf jeden Fall nur und ausschließlich auf den Einbau

der von ASSION gelie­ferten Geräte und Anlagen. Wegekosten sowie Gerüste etc. gehen zu Lasten

des Bestellers.

VIII. Ausführung der Arbeiten

ASSION steht es frei, Bau- und Monta­geleistung selbst durch eigene Mitar­beiter oder durch von ihr

einge­wiese Subun­ter­nehmer auf ihre Kosten ausführen zu lassen.

  1. Termine und Fristen

Der von ASSION im Angebot, Auftrags­be­stä­tigung oder auf sonstige Weise genannte Monta­ge­termin

ist ein circa-Termin, für dessen Einhaltung ASSION keine Gewähr leistet. Verbind­liche Monta­ge­termine

hat der Besteller spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten mit ASSION auf Grundlage des tatsäch­lichen

Bauschritts gesondert abzustimmen. Auf diese Weise verbindlich verein­barte und von

ASSION bestä­tigte Monta­ge­termine sind vom Kunden einzu­halten. Der Kunde hat Gewähr dafür zu

leisten, dass die bausei­tigen Vorleis­tungen (Bauten­stand) den Monta­ge­beginn zulassen und dass

die Baustelle problemlos mit den erfor­der­lichen Fahrzeugen erreicht werden kann. Ist dies nicht der

Fall, hat der Besteller ASSION auf Nachweis den entste­henden Verzö­ge­rungs­schaden zu ersetzen.

Verzögert sich der verein­barte Montage- bzw. Baubeginn infolge höherer Gewalt, beispiels­weise

schlechter Witte­rungs­ver­hält­nisse, so ist unver­züglich ein Ersatz­termin abzustimmen.

  1. Abrechnung und Fälligkeit der Vergütung

Abwei­chend von den Zahlungs­be­din­gungen der vorste­henden allge­meinen Geschäfts­be­din­gungen

kann ASSION verlangen, dass Abrechnung und Zahlung der ASSION zuste­henden Vergütung wie

folgt erfolgt:

  1. a) Zahlung der Materi­al­kosten nach Rechnungs­legung von ASSION sofort nach der letzten Materi­al­lie­ferung.
  2. b) Zahlung der Monta­ge­kosten nach Fertig­stellung der von ASSION übernom­menen Bau- und Monta­geleis­tungen.
  3. Geneh­mi­gungen und Schutz­rechte

Die Geneh­mi­gungen von Behörden für die Anlagen sind grund­sätzlich von Besteller einzu­holen, soweit

nicht besondere schrift­liche Verein­ba­rungen getroffen sind.

Für Zeich­nungen, Angebote, Ausar­beitung von Logos, Entwürfe usw. wird das Eigentums- und Urheber­recht

vorbe­halten. Sie dürfen dritten Person nicht zugänglich gemacht werden.

XII. Erfül­lungsort, Gerichts­stand und salva­to­rische Klausel

1.) Erfül­lungsort für Lieferung und Zahlungen ist Mannheim.

2.) Sämtliche Verträge, auch Export­ge­schäfte, unter­liegen, deutschem Recht. Soweit nicht ausdrücklich

anders vereinbart ist, erfolgt Versand – auch ins Ausland – für Rechnung und auf Gefahr des

Kunden.

3.) Gerichts­stand für alle Strei­tig­keiten aus Lieferung, Werkstatt­leis­tungen und Zahlungen ist Mannheim.

4.) Die recht­liche Unwirk­samkeit von einzelnen Bestimmung macht die übrigen Bestim­mungen nicht

unwirksam.