AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der ASSION Lichtwerbeanlagen GmbH, Schriesheim
(gültig ab April 2014)
- Allgemeines
1.) Diese Lieferungs‑, Zahlungs- und Montagebedingungen sind ausschließlich und gelten für alle gegenwärtigen
und zukünftigen Geschäfte. Die ASSION Lichtwerbeanlagen GmbH, Schriesheim, wird in
nachstehendem Fließtext ASSION genannt. Abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, falls sie
von ASSION schriftlich anerkannt sind. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder Gegenbestätigungen
gelten nicht, auch wenn ASSION nicht ausdrücklich widersprochen hat.
2.) Die personenbezogenen Daten unserer Kunden werden entsprechend § 28 BDSG im Rahmen der
Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
- Vertragsumfang und Lieferung
1.) Für den Umfang der Lieferung gilt die Auftragsbestätigung von ASSION. Änderungen und Nebenabreden
bedürfen schriftlicher Bestätigung durch ASSION.
2.) Bei Auftragsstornierungen aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen ist ASSION berechtigt, für
Arbeitsaufwand und Verwaltungskosten 30 vom 100 des Warenwertes der Auftragsbestätigung zu
fordern.
3.) Die Lieferung umfasst keine Bau- und Montagearbeiten, wenn hierüber zwischen uns keine besondere
Vereinbarung getroffen wurde und diese in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht
ausdrücklich enthalten ist. Bei Montageaufträgen erfolgt die Lieferung aller Materialien frei Baustelle.
Nicht zu den Leistungen von ASSION gehören die bauseits zu schaffenden Montagevoraussetzungen
nach den Montagebedingungen ASSION.
4.) Erfüllungsort für den Versand ist – auch bei frachtfreier Lieferung – die Verladestelle. Bei sämtlichen
Lieferungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der
Waren sowie das Transportrisiko mit der erfolgten Beladung des ausgeählten Transportmittels bei
ASSION auf den Käufer über, unabhängig davon, ob ASSION mit werkseigenen Fahrzeugen Transporte
ausführt oder fremde Fuhrunternehmen und Speditionen einsetzt.
5.) Erfolgt Lieferung durch ASSION frei Baustelle, so erfolgt die Entladung auf der Baustelle durch den
Besteller auf dessen Kosten und Risiko.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.) Die im Kaufvertrag angegebenen Preise sind bei einer vereinbarten Lieferzeit bis zu vier Monate für
ASSION bindend. Bei länger vereinbarten Lieferfristen behält sich ASSION im Falle der Änderung
der Gestehungskosten eine Preisberichtigung entsprechend den eingetretenen Veränderungen vor.
2.) Kaufpreise und Werksvergütungen sind wie folgt fällig und zahlbar:
- a) 1/2 des Kaufpreises bei Auftragserteilung, 1/2 nach Rechnungsstellung.
- b) Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
- c) Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum
Zahlung geleistet hat. Eine besondere Mahnung ist hierfür nicht erforderlich. ASSION ist
berechtigt, je Verzugstag Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu berechnen.
- d) Beanstandungen haben auf die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen keinen Einfluss.
Daher ist die Zurückbehaltung fälliger Zahlungen oder die Aufechnung mit von ASSION
bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen durch den Besteller ausgeschlossen.
- e) Ein Verstoß des Bestellers gegen seine Zahlungsverpflichtungen sowie der Eintritt von Umständen,
die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, berechtigen ASSION,
nach ihrer Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen des Bestellers auszuführen. Im Zweifel an der Kreditwürdigkeit
des Bestellers gelten durch die Auskunft einer Bank oder Auskunftei insoweit als nachgewiesen.
- Lieferzeit
1.) Vereinbarte Lieferzeiten gelten als ungefährer Liefertermin, für dessen Einhaltung keine Gewähr
übernommen wird. Verzug tritt für ASSION erst durch besondere Mahnung des Käufers ein. Im
Falle des Verzugs ist der Käufer berechtigt, abgesehen von den unter Ziffer 2 geregelten Fällen
nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatz wegen
Nichterfüllung kann der Käufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen.
2.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ASSION, die Herstellung und Lieferung um die Dauer der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des nicht
erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt für Betriebsstörungen durch Maschinenausfall
sowie unverschuldeten Mangel an Betriebs- und Rohstoffen und Verzögerung durch
Zulieferer.
3.) Wird für den Fall des Lieferverzugs eine Konventionalstrafe vereinbart, so gilt als Höchstsatz 0,2 %
der Nettoauftragssumme je Werktag, jedoch insgesamt maximal 5 % der Nettoauftragssumme.
4.) Teillieferungen und Leistungen einschließlich Bauleistungen sind statthaft. Hierfür sind nach ihrer
Durchführung Abschlagszahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
- Eigentumsvorbehalt
1.) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Käufer einschließlich der Nebenforderung behält sich ASSION das Eigentum an der verkauften
Ware vor. Der Käufer ist zur sorgfältigen Verwahrung der Ware verpflichtet und hat sie auf Verlangen
auf seine Kosten besonders zu lagern und zu kennzeichnen. ASSION kann den Herausgabeanspruch
aufgrund Eigentumsvorbehalt bei Zahlungsverzug ohne Fristsetzung der Abgabe
einer Rücktrittserklärung geltend machen.
2.) Für den Fall der Veräußerung – sei es vor oder nach der Verbindung, Vermischung, Be- oder Verarbeitung
– tritt der Käufer schon jetzt alle seine, ihm den Kunden gegenüber hieraus entstehenden
Ansprüche, auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit Nebenrechten und
Sicherheiten in Höhe des Werts der Vorbehaltsware gemäß dem Rechnungsbetrag bzw. in Höhe
des jeweiligen Eigentumsanteils an ASSION ab. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen die Abtretung
offenzulegen und ASSION den Namen und Adressen der Drittschuldner und die Höhe der
Forderungen mitzuteilen.
- Gewährleistung und Haftung
1.) Offensichtliche Abweichung der Lieferung oder Leistung von der Bestellung – gleich welche Art –
sowie Sachmängel, die bei der Übergabe der Lieferung oder Leistung an den Kunden vorhanden sind,
sind – wenn die Abweichung oder der Sachmangel beim Erhalt der Lieferung oder der Leistung bei
üblicher kaufmännischer Prüfung festgestellt werden kann (offensichtliche Abweichungen und Mängel)
– innerhalb von 8 Tagen ab der Entgegennahme der Ware schriftlich gegenüber ASSION anzuzeigen.
Beanstandungen, die trotz pflichtgemäßer Prüfung nicht sofort festgestellt werden können, sind
unverzüglich nach Feststellung – längstens jedoch innerhalb von 3 Tagen ab Feststellung – gegenüber
ASSION anzuzeigen. Die Unterlassung fristgemäßer Anzeige bedeutet die Genehmigung
der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß, sodass jegliche Ansprüche gegen ASSION
ausgeschlossen sind. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen,
insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2.) Bei berechtigter Beanstandung von Lieferungen durch den Kunden innerhalb der vorstehenden
Frist leistet ASSION Gewähr nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung; als
Ersatzlieferung gilt auch die Lieferung vergleichbarer Ware, die dem Gebrauchszweck der beanstandeten
Ware im Wesentlichen entspricht. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung
des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere
bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt
der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt
vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
3.) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von ASSION auf den nach
der Art des Kaufgegenstandes, vorhersehbaren vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden.
Dies gilt auch bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter von ASSION
oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haftet ASSION bei leicht fahrlässiger
Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen
betreffen nicht die Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkung
nicht, bei ASSION zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei
ASSION zurechenbaren Verlust des Lebens des Kunden.
4.) Ansprüche des Kunden auf Mängelbeseitigung sowie die wegen eines Mangels bestehenden Ansprüche
auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz verjähren, sofern ASSION den Mangel nicht
arglistig verschwiegen hat und der Kunde Unternehmer ist, ein Jahr nach dem Abliefertermin.
VII. Besondere Montagebedingungen
Soweit ASSION Montage- und Bauleistung übernimmt, gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen
Montagebedingungen:
1.) Im Falle der Übernahme von Montage- und Bauleistungen durch ASSION werden in der nachfolgenden
Rangfolge folgende Regelungen Gegenstand des Vertrages:
- a) Das Angebot in Gestalt der Auftragsbestätigung durch ASSION,
- b) die allgemeinen Geschäftsbedingungen von ASSION nach dem Stand April 2014
- c) die Montagebedingungen.
2.) Umfang der Montage- und Bauleistungen
Der Leistungsumfang bestimmt sich grundsätzlich nach dem Angebot und nach der Auftragsbestätigung
von ASSION. Ergibt sich nach der Auftragserteilung die Notwendigkeit, den Auftragsumfang
zu erweitern oder zu ergänzen, so verpflichten sich der Besteller, entsprechend Nachtragsaufträge
an ASSION zu erteilen.
Der Besteller ist verpflichtet, den erhöhten Material- und/oder Arbeitsaufwand gesondert zu vergüten.
Dies gilt jedenfalls und unabhängig davon, ob der Auftrag auf der Grundlage von Einheitspreise
und Massen, oder zum Pauschalfestpreis vergeben wurde.
3.) Bau- und Montageleistungen beziehen sich auf jeden Fall nur und ausschließlich auf den Einbau
der von ASSION gelieferten Geräte und Anlagen. Wegekosten sowie Gerüste etc. gehen zu Lasten
des Bestellers.
VIII. Ausführung der Arbeiten
ASSION steht es frei, Bau- und Montageleistung selbst durch eigene Mitarbeiter oder durch von ihr
eingewiese Subunternehmer auf ihre Kosten ausführen zu lassen.
- Termine und Fristen
Der von ASSION im Angebot, Auftragsbestätigung oder auf sonstige Weise genannte Montagetermin
ist ein circa-Termin, für dessen Einhaltung ASSION keine Gewähr leistet. Verbindliche Montagetermine
hat der Besteller spätestens 2 Wochen vor Beginn der Arbeiten mit ASSION auf Grundlage des tatsächlichen
Bauschritts gesondert abzustimmen. Auf diese Weise verbindlich vereinbarte und von
ASSION bestätigte Montagetermine sind vom Kunden einzuhalten. Der Kunde hat Gewähr dafür zu
leisten, dass die bauseitigen Vorleistungen (Bautenstand) den Montagebeginn zulassen und dass
die Baustelle problemlos mit den erforderlichen Fahrzeugen erreicht werden kann. Ist dies nicht der
Fall, hat der Besteller ASSION auf Nachweis den entstehenden Verzögerungsschaden zu ersetzen.
Verzögert sich der vereinbarte Montage- bzw. Baubeginn infolge höherer Gewalt, beispielsweise
schlechter Witterungsverhältnisse, so ist unverzüglich ein Ersatztermin abzustimmen.
- Abrechnung und Fälligkeit der Vergütung
Abweichend von den Zahlungsbedingungen der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen
kann ASSION verlangen, dass Abrechnung und Zahlung der ASSION zustehenden Vergütung wie
folgt erfolgt:
- a) Zahlung der Materialkosten nach Rechnungslegung von ASSION sofort nach der letzten Materiallieferung.
- b) Zahlung der Montagekosten nach Fertigstellung der von ASSION übernommenen Bau- und Montageleistungen.
- Genehmigungen und Schutzrechte
Die Genehmigungen von Behörden für die Anlagen sind grundsätzlich von Besteller einzuholen, soweit
nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind.
Für Zeichnungen, Angebote, Ausarbeitung von Logos, Entwürfe usw. wird das Eigentums- und Urheberrecht
vorbehalten. Sie dürfen dritten Person nicht zugänglich gemacht werden.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und salvatorische Klausel
1.) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlungen ist Mannheim.
2.) Sämtliche Verträge, auch Exportgeschäfte, unterliegen, deutschem Recht. Soweit nicht ausdrücklich
anders vereinbart ist, erfolgt Versand – auch ins Ausland – für Rechnung und auf Gefahr des
Kunden.
3.) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Lieferung, Werkstattleistungen und Zahlungen ist Mannheim.
4.) Die rechtliche Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmung macht die übrigen Bestimmungen nicht
unwirksam.